Die Kosten einer zulässigen (gewillkürten) Vertretung sind nicht ohne weiteres als Parteikosten ersatzfähig, sondern nur dann, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen.36 Das SHG äussert sich nicht dazu, wie gewillkürte Vertreterinnen und Vertreter zu entschädigen sind. Art. 52 Abs. 4 SHG beschlägt einzig die Vertretungsbefugnis; die Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit nichtanwaltlichen Vertretungsverhältnissen zu Parteikostenersatz berechtigen, wird nicht geregelt.