7.4 Die Beschwerdeführerin wird durch B.___ vertreten. Nach bernischem Verfahrensrecht sind vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Prozessvertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 KAG). Eine Ausnahme vom sog. Anwaltsmonopol sieht Art. 52 Abs. 4 SHG vor. Danach sind zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen. Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, ihre Interessen in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsjustizbehörden durch B.___ wahren zu lassen.