5.6 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Umzug und die Endreinigung belaufen sich nachweislich auf CHF 1'700.00.34 Die Kosten liegen unterhalb der maximalen Beträge, die nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Art. 12 Abs. 1 Bst. d SILDV übernommen werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine situationsbedingte Leistung im Umfang von CHF 1'700.00 für Umzug und Endreinigung auszurichten. 6. Ergebnis Die Beschwerde vom 28. Mai 2022 ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kosten im Umfang von CHF 1'700.00 für den Umzug und die Reinigung zu ersetzen.