5.5 Nach dem Geschriebenen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin eine mit einem Arztzeugnis belegte, bereits bekannte gesundheitliche Einschränkung bestand. Sie war demnach im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. a und 12 Abs. 1 und 2 Bst. a SILDV nicht in der Lage, den Umzug und die Reinigung selbständig zu erledigen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin auch mangels Führerausweis und sozialer Vernetzung nicht in der Lage gewesen, den Umzug selbständig vorzunehmen (Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. b SILDV).33