Daraus ergibt sich, dass der Vorinstanz die gesundheitlichen Beschwerden – entgegen ihren Angaben in der Beschwerdevernehmlassung – bereits bekannt waren. Die Einschätzung der Vorinstanz in den beiden Integrationsplänen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sogar die Ausübung einer Tätigkeit in einer Kita verunmöglichen könnten, ist ein weiterer Hinweis, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart erheblich sind, dass auch ein Umzug und eine Endreinigung – beides geht deutlich über die alltägliche Besorgung eines Vierpersonenhaushalts hinaus – nicht machbar sind.