war.27 Weiter leidet die Beschwerdeführerin unter Nacken-, Schulter- und Knieschmerzen. Auch darüber war die Vorinstanz in Kenntnis; die gesundheitlichen Einschränkungen sind sowohl im Integrationsplan vom 7. Januar 2021 als auch im Integrationsplan vom 10. Mai 2021 vermerkt.28 Zudem wird in beiden Integrationsplänen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kita arbeiten wolle und sehr motiviert sei, eine Ausbildung zu machen, jedoch die angeschlagene Gesundheit ein Hindernis sein könne.29 Daraus ergibt sich, dass der Vorinstanz die gesundheitlichen Beschwerden – entgegen ihren Angaben in der Beschwerdevernehmlassung – bereits bekannt waren.