5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch vom 15. April 2021 ein Arztzeugnis beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbständig zügeln und die Endreinigung machen könne.24 Die Beschwerdeführerin leidet zweifelsohne an diversen gesundheitlichen Einschränkungen. So geht aus den in den Vorakten der Vorinstanz vorhandenen Leistungsabrechnungen der Monate Juli 2020 bis Juni 2021 hervor, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2020 bis Juni 2021 zahlreiche Arzt- und Physiotherapietermine wahrnehmen musste.25