5.1 Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihren drei Kindern in D.___ in einer 3-Zimmer- wohnung und zog Ende Juni 2021 mit ihrer Familie in eine Wohnung in E.___.21 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Umzugs nicht erwerbstätig und bezog Flüchtlingssozialhilfe (Art. 27 SAFG).22 Nach Art. 10 Abs. 1 SILDV musste die Beschwerdeführerin den Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbständig durchführen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein besonderer Grund im Sinne von Art.