Die bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden. Neben den in Absatz 2 erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen können insbesondere auch umfangreiche Betreuungspflichten von Familienangehörigen als besondere Gründe im Sinne der Direktionsverordnung angesehen werden.20 5. Würdigung