Die bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden. Neben den in Absatz 2 erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen, dem nicht vorhandenen Führerausweis sowie der mangelnden Fahrtauglichkeit können insbesondere auch umfangreiche Betreuungspflichten von Familienangehörigen als besondere Gründe im Sinne der Direktionsverordnung angesehen werden.19