Die SILDV regelt den Maximalbetrag bestimmter situationsbedingter Leistungen im Rahmen der individuellen Sozialhilfe (Art. 1 SILDV). Die Kosten von situationsbedingten Leistungen werden innerhalb der Maximalbeträge dieser Verordnung grundsätzlich im Umfang des mit Quittung belegten Betrages übernommen (Art. 2 SILDV). Bezüglich Umzug sieht Art. 10 Abs. 1 SILDV vor, dass eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbstständig durchzuführen hat.