4.3 Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen können bedürftigen Personen situationsbedingte Leistungen gewährt werden. Die situationsbedingten Leistungen müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 1 bis 3 SHV). Die GSI hat gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV die SILDV erlassen. Die SILDV regelt den Maximalbetrag bestimmter situationsbedingter Leistungen im Rahmen der individuellen Sozialhilfe (Art. 1 SILDV).