7/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV17). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV, SADV, SHV18 und SILDV).