In der Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021 führt die Vorinstanz aus, anerkannte Flüchtlinge hätten zwar freie Wohnsitzwahl, würden jedoch nur bei einem Umzug unterstützt, wenn die Integrationsziele gemäss Art. 35 SAFG i.V.m. Art. 40 bis 42 SAFV15 erfüllt würden. Da die Beschwerdeführerin diese Ziele nicht erfülle, habe die Vorinstanz einen Umzug im Sinne der freien Wohnsitzwahl erlaubt, aufgrund der fehlenden Erfüllung der Integrationskriterien jedoch die finan- 15 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111)