Nach Art. 10 Abs. 1 SILDV habe eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbständig durchzuführen. Wenn eine bedürftige Person nicht in der Lage sei, einen Umzug selbständig zu erledigen, könnten Kosten für Transport und Reinigung übernommen werden (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 SILDV). Als besondere Gründe gälten gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 SILDV bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen sowie ein nicht vorhandener Führerausweis oder eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit.