Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin per E-Mail bestätigt, dass ein Umzug nach E.___ erlaubt sei inklusive dem weiteren Vorgehen und wichtiger Informationen. Am Schluss sei in der E-Mail vom 16. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin für die mit dem Umzug anfallenden Kosten selbst aufkommen müsse. Am 31. März 2021 habe die Beschwerdeführerin den neuen Mietvertrag unterschrieben. Am 15. April 2021 habe die Beschwerdeführerin offiziell die Übernahme der Umzugs- und Reinigungskosten beantragt und dazu ein Arztzeugnis beigelegt. 14 Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1)