Am 16. März 2021 habe die Vorinstanz dem Umzug der Beschwerdeführerin von D.___ nach E.___ genehmigt unter der Bedingung, dass alle mit dem Umzug anfallenden Kosten selber getragen werden müssen. Dies beinhalte Reinigungs- sowie auch Umzugskosten. Diese Bedingung sei gestellt worden, da die alte Wohnung den Ansprüchen der Sozialhilfe genügt habe und somit kein objektiver Grund für einen Umzug vorhanden gewesen sei. Den Mietvertrag habe die Beschwerdeführerin am 31. März 2021 unterschrieben. Sie sei sich zu diesem Zeitpunkt den Konsequenzen bewusst gewesen.