3.2 Verfügung vom 10. Mai 2021 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2021 auf Art. 10 Abs. 1 SILDV14, wonach eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbstständig durchzuführen habe. Für eine bedürftige Person, die aus besonderen Gründen nicht in der Lage sei, einen Umzug selbständig zu erledigen, könne für einen Umzug innerhalb des Kantons Bern Umzugskosten inkl. Transport übernommen werden (Art. 11 Abs. 1 SILDV).