1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für den Umzug von D.___ nach E.___ Anspruch auf Übernahme der Reinigungs- und Umzugskosten hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten