1.3 Zur Prozessvertretung sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen (Art. 25 Abs. 1 SAFG i.V.m. Art. 52 Abs. 4 SHG11). Die unterzeichnende Vertreterin der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt und somit zur Prozessvertretung befugt.12 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.