1. Die Verfügung vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten für den Umzug und die Reinigung gemäss dem Handbuch der BKSE zu übernehmen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021 sinngemäss, die Beschwerde vom 28. Mai 2021 sei abzuweisen.