Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.1464 / stm, ang Beschwerdeentscheid vom 7. Juli 2022 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin vertreten durch B.___ gegen C.___ Vorinstanz betreffend Ablehnung Übernahme Umzugs- und Reinigungskosten (Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2021) 1/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist anerkannte Flüchtling und wird seit dem 1. Juli 2020 von C.___ (nachfolgend: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt. 1 2. Am 15. April 2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Kos- tenübernahme ihrer Umzugs- und Reinigungskosten.2 3. Mit Schreiben vom 26. April 2021 hat die Vorinstanz das Gesuch abgelehnt. 3 Auf Ersu- chen der Vertreterin der Beschwerdeführerin ersetzte die Vorinstanz das Schreiben durch die vor- liegend angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2021.4 Darin beurteilte die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin wie folgt: 1. Das Gesuch um Kostenübernahme der Umzugskosten wird abgelehnt. 2. Das Gesuch um Kostenübernahme der Reinigungskosten wird abgelehnt. 4. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt sie Folgendes: 1. Die Verfügung vom 10. Mai 2021 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Kosten für den Umzug und die Reinigung gemäss dem Handbuch der BKSE zu übernehmen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete, 5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021 sinn- gemäss, die Beschwerde vom 28. Mai 2021 sei abzuweisen. 1 Übertragungsbericht vom 30. Juni 2020, Ziff. 2.1. (Vorakten) 2 E-Mail vom 15. April 2021 (Beilage Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021) 3 Vgl. Schreiben vom 26. April 2021 (Beilage Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021) 4 Vgl. Beilage Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021 5 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021) 2/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 7. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Juli 2021 wurde die Vorinstanz erneut aufgefordert, die vollständigen Vorakten einzureichen. Diese reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Juli 2021 nach. 8. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das Gene- ralsekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Be- schwerdeentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI6 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI7). 9. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Umzugs- und Reinigungskosten mittels Quittungen zu belegen und ein Arztzeugnis, das die bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen (vor dem Umzug) belegt, nachzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2022 nach. 10. Von der Eingabe der Beschwerdeführerin inkl. Beilagen wurde mit Instruktionsverfügung vom 3. Juni 2022 Kenntnis genommen und gegeben. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Soziales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsbe- rechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG8).9 Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2021. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 28. Mai 2021 zuständig. 6 Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 7 Direktionsverordnung vom 17. Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und In- tegrationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121) 8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Es handelt sich um die Förderung der Integration und die Bereitstellung oder Vermittlung de r hierzu erforderlichen Leistungen, die Ausrichtung der Sozialhilfe, die Bereitstellung geeigneter Unterbringungsplätze, die angemessene Be- treuung der dem Kanton zugewiesenen Personen, die Sicherstellung des Zugangs zur medizinischen Grundversor- gung dieser Personen, die Vernetzung mit der Wirtschaft, mit Anbieterinnen und Anbietern von Beschäftigungs - und Integrationsmassnahmen sowie mit Berufs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsstellen, die Koordination der Freiwilligen- arbeit (Art. 9 Abs. 2 Bst. a-g SAFG). 3/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG10). 1.3 Zur Prozessvertretung sind Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerde- führenden Person zugelassen (Art. 25 Abs. 1 SAFG i.V.m. Art. 52 Abs. 4 SHG11). Die unterzeich- nende Vertreterin der Beschwerdeführerin ist gehörig bevollmächtigt und somit zur Prozessvertretung befugt.12 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2021. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für den Umzug von D.___ nach E.___ Anspruch auf Übernahme der Reinigungs- und Umzugskosten hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 Gesuch vom 15. April 2021 Die Beschwerdeführerin ersuchte die Vorinstanz per E-Mail vom 15. April 2021 um Gewährung der Umzugs- und Reinigungskosten. Sie begründete das Gesuch damit, dass der Umzug ohne Unterstützung der Vorinstanz nicht möglich sei. Sie sei krank und habe keinen Führerschein, um die Sachen zu transportieren. Das beiliegende Arztzeugnis bestätige ihre Einschränkungen.13 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 12 Vollmacht vom 6. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 2) 13 E-Mail vom 15. April 2021 (Beilage Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021) 4/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 3.2 Verfügung vom 10. Mai 2021 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2021 auf Art. 10 Abs. 1 SILDV14, wo- nach eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätz- lich selbstständig durchzuführen habe. Für eine bedürftige Person, die aus besonderen Gründen nicht in der Lage sei, einen Umzug selbständig zu erledigen, könne für einen Umzug innerhalb des Kantons Bern Umzugskosten inkl. Transport übernommen werden (Art. 11 Abs. 1 SILDV). Als besondere Gründe im Sinne von Art. 11 Abs. 1 SILDV würden insbesondere bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen sowie ein nicht vorhandener Führerausweis oder eine einge- schränkte Fahrtauglichkeit gelten. Am 16. März 2021 habe die Vorinstanz dem Umzug der Beschwerdeführerin von D.___ nach E.___ genehmigt unter der Bedingung, dass alle mit dem Umzug anfallenden Kosten selber ge- tragen werden müssen. Dies beinhalte Reinigungs- sowie auch Umzugskosten. Diese Bedingung sei gestellt worden, da die alte Wohnung den Ansprüchen der Sozialhilfe genügt habe und somit kein objektiver Grund für einen Umzug vorhanden gewesen sei. Den Mietvertrag habe die Be- schwerdeführerin am 31. März 2021 unterschrieben. Sie sei sich zu diesem Zeitpunkt den Konse- quenzen bewusst gewesen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen, welche einen selbständigen Umzug nicht ermöglichen würden, hätte die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unterschreiben des Mietvertrags einen Antrag auf Kostenübernahme der Umzugskosten stellen müssen. 3.3 Beschwerde vom 28. Mai 2021 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 28. Mai 2021 vor, die Wohnung der Be- schwerdeführerin sei zu klein gewesen. Sie habe sich deswegen ein Zimmer mit ihrer Tochter teilen müssen ebenso wie ihre beiden Söhne. Deshalb habe sie sich eine passendere Wohnung in der Nähe der Stadt F.___ gesucht. Dies auch vor allem für ihre Kinder, der älteste Sohn besuche das Gymnasium mit dem Ziel zu studieren. Auch bei ihrer Tochter, welche aktuell die 7. Klasse besuche, stehe die Berufswahl an. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin per E-Mail bestätigt, dass ein Umzug nach E.___ erlaubt sei inklusive dem weiteren Vorgehen und wichtiger Informationen. Am Schluss sei in der E-Mail vom 16. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin für die mit dem Umzug anfallenden Kosten selbst aufkommen müsse. Am 31. März 2021 habe die Beschwer- deführerin den neuen Mietvertrag unterschrieben. Am 15. April 2021 habe die Beschwerdeführerin offiziell die Übernahme der Umzugs- und Reinigungskosten beantragt und dazu ein Arztzeugnis beigelegt. 14 Direktionsverordnung vom 28. August 2015 über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV; BSG 860.111.1) 5/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 Nach Art. 10 Abs. 1 SILDV habe eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbständig durchzuführen. Wenn eine bedürftige Person nicht in der Lage sei, einen Umzug selbständig zu erledigen, könnten Kosten für Transport und Reinigung übernommen werden (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 SILDV). Als besondere Gründe gälten gemäss Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 2 SILDV bereits bekannte gesundheitliche Einschränkun- gen sowie ein nicht vorhandener Führerausweis oder eine eingeschränkte Fahrtauglichkeit. Das Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe (BKSE) erwähne hier zusätzlich noch das Kriterium des mangelnden privaten Umfelds, welches sonst beim Umzug und der Reinigung helfen könnte. Die Beschwerdeführerin leide schon lange unter gesundheitlichen Problemen, welche dem Sozi- aldienst stets bekannt gewesen seien. So sei bereits in den Zielvereinbarungen vom 7. Ja- nuar 2021 festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin unter Nacken-, Schulter- und Knie- schmerzen leide. Auch sei diesbezüglich vermerkt worden, dass ihr Gesundheitszustand möglich- erweise ein Hindernis bei der Erreichung ihrer Ziele sein könne. In der aktuellen Zielvereinbarung sei zusätzlich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gut vernetzt sei. Demzufolge erfülle die Beschwerdeführerin sämtliche Voraussetzungen, dass die Umzugs- und Reinigungskosten ausnahmsweise durch den Sozialdienst übernommen werden müssten. Auch sei der Sozialdienst bereits darüber informiert gewesen, bevor der Mietvertrag unterschrieben worden sei. Dass das Arztzeugnis erst danach eingereicht worden sei und die Beschwerdeführerin offiziell um Über- nahme der Kosten ersuchte habe, ändere daran nichts. Zusätzlich habe sie erst im März Tumore auf beiden Seiten ihrer Brüste entfernen müssen. Sie habe nach wie vor Schmerzen diesbezüglich und sollte aktuell nicht viel Gewicht heben. Weiter könnten auch die Kinder der Beschwerdefüh- rerin tagsüber nicht beim Umzug helfen, da sie Schule gehabt hätten und der Umzug nicht auf das Wochenende gefallen sei. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, dass der Sozialdienst die Kosten für den Umzug und die Reinigung übernehme, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, selbst den Umzug und die Reinigung zu übernehmen. 3.4 Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021 In der Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021 führt die Vorinstanz aus, anerkannte Flüchtlinge hätten zwar freie Wohnsitzwahl, würden jedoch nur bei einem Umzug unterstützt, wenn die Integrationsziele gemäss Art. 35 SAFG i.V.m. Art. 40 bis 42 SAFV15 erfüllt würden. Da die Beschwerdeführerin diese Ziele nicht erfülle, habe die Vorinstanz einen Umzug im Sinne der freien Wohnsitzwahl erlaubt, aufgrund der fehlenden Erfüllung der Integrationskriterien jedoch die finan- 15 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 6/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 zielle Unterstützung abgelehnt. Am 15. März 2021 sei der Beschwerdeführerin per Telefon mitge- teilt worden, dass der Umzug genehmigt werde unter der Bedingung, dass die mit dem Umzug anfallenden Kosten selber übernommen würden. Dort inklusive seien auch Umzugs- und Reini- gungskosten. Am 16. März 2021 sei ihr dies nochmals per E-Mail so bestätigt worden. Am 24. März 2021 habe sich die Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch bei der Vorinstanz gemeldet. Da die zuständige Sozialberaterin an diesem Tag aufgrund diverser Termine beschäf- tigt gewesen sei, seien die Abmachungen einer Person des Empfangsteams der Vorinstanz ge- schildert und ihr der Mailverlauf mit der Beschwerdeführerin weitergeleitet worden. Laut der Be- stätigung der Person des Empfangsteams habe die Beschwerdeführerin die Bedingungen ver- standen und so akzeptiert. Drei Wochen später, am 15. April 2021, habe die Beschwerdeführerin dann per E-Mail ein Arztzeugnis geschickt, dass sie nicht selbst umziehen könne und um die Übernahme der Umzugs- und Reinigungskosten gebeten. Gesundheitliche Probleme, welche ei- nen selbstständigen Umzug nicht erlauben würden, seien der Vorinstanz nicht bekannt. Die Be- schwerdeführerin habe bis anhin ihren Haushalt selbstständig geführt, aufgrund dessen werde eine Endreinigung der Wohnung als zumutbar erachtet. 3.5 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2022 Die Beschwerdeführerin präzisiert in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2022, dass sich die Kosten für ein kombiniertes Angebot von Umzug und Reinigung auf CHF 1'700.00 beliefen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 28. Mai 2021 sei dies noch nicht bekannt gewesen, weshalb ent- sprechend den gesetzlichen Beträgen argumentiert worden sei. Zum Gesundheitszustand er- gänzte sie, dass Schmerzen im Nacken- und Schulter- und Kniebereich die Bestreitung des nor- malen Alltags zulassen würden, jedoch den Umzug und die Komplettreinigung einer 3-Zimmer- Wohnung verunmöglichen. Bezüglich der Umzugsfähigkeit werde auf das Arztzeugnis des Haus- arztes vom 15. April 2021 verwiesen, welches den Umstand explizit festhalte. Die Klientin sei auf- grund der Schmerzen seit längerem und immer wiederkehrend in Physiotherapie. Sie könne dies- bezüglich nur die aktuellsten Physiotherapievereinbarungen nachreichen. Sie nehme aufgrund der anhaltenden Schmerzen diverse verschreibungspflichtige Schmerzmedikamente. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV16). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschenwürdiges Leben 16 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101 ) 7/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 notwendigen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV17). Diese verfassungs- mässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV, SADV, SHV18 und SILDV). 4.2 Nach Art. 27 SAFG können Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staa- tenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus ei- genen Mitteln aufkommen können, Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen. Die Flüchtlingssozialhilfe rich- tet sich nach den Bestimmungen des SHG über die individuelle Sozialhilfe. Die individuellen Leis- tungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). 4.3 Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen können bedürftigen Personen situationsbedingte Leistungen gewährt werden. Die situationsbedingten Leistungen müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (Art. 8i Abs. 1 bis 3 SHV). Die GSI hat gestützt auf Art. 8i Abs. 4 SHV die SILDV erlassen. Die SILDV regelt den Maximalbetrag bestimmter situationsbedingter Leistungen im Rahmen der individuellen Sozialhilfe (Art. 1 SILDV). Die Kosten von situationsbedingten Leistungen werden innerhalb der Maximalbeträge dieser Verordnung grundsätzlich im Umfang des mit Quittung belegten Betrages übernommen (Art. 2 SILDV). Bezüglich Umzug sieht Art. 10 Abs. 1 SILDV vor, dass eine bedürftige Person ihren Umzug inkl. Transport, Ent- sorgung und Reinigung grundsätzlich selbstständig durchzuführen hat. 4.4 Ist eine bedürftige Person aus besonderen Gründen nicht in der Lage, einen Umzug selbst- ständig zu erledigen, können für einen Umzug innerhalb des Kantons Bern Umzugskosten inkl. Trans- port für einen Vierpersonenhaushalt von bis zu CHF 1'400.00 übernommen werden (Art. 11 Abs. 1 Bst. d SILDV). Als besondere Gründe im Sinne von Art. 11 Abs. 1 SILDV gelten insbesondere bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen, ein nicht vorhandener Führerausweis oder eine einge- schränkte Fahrtauglichkeit (Art. 11 Abs. 2 SILDV). Die bereits vorhandenen gesundheitlichen Ein- schränkungen müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden. Neben den in Absatz 2 erwähnten ge- sundheitlichen Einschränkungen, dem nicht vorhandenen Führerausweis sowie der mangelnden Fahrtauglichkeit können insbesondere auch umfangreiche Betreuungspflichten von Familienangehö- rigen als besondere Gründe im Sinne der Direktionsverordnung angesehen werden.19 17 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 18 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 19 Vortrag des Rechtsamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Gesundheits- und Fürsorgedirektor zur Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom 28. August 2015 Erläute- rungen zu Art. 11 SILDV, S. 6 8/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 4.5 Ist eine bedürftige Person aus besonderen Gründen nicht in der Lage, die Umzugsreinigung selbstständig zu erledigen, können Reinigungskosten von bis zu CHF 900.00 für einen Vierpersonen- haushalt übernommen werden (Art. 12 Abs. 1 SILDV). Als besondere Gründe im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SILDV gelten insbesondere bereits bekannte gesundheitliche Einschränkungen. Die bereits vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden. Ne- ben den in Absatz 2 erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen können insbesondere auch um- fangreiche Betreuungspflichten von Familienangehörigen als besondere Gründe im Sinne der Direkti- onsverordnung angesehen werden.20 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihren drei Kindern in D.___ in einer 3-Zimmer- wohnung und zog Ende Juni 2021 mit ihrer Familie in eine Wohnung in E.___.21 Die Beschwerdefüh- rerin war im Zeitpunkt des Umzugs nicht erwerbstätig und bezog Flüchtlingssozialhilfe (Art. 27 SAFG).22 Nach Art. 10 Abs. 1 SILDV musste die Beschwerdeführerin den Umzug inkl. Trans- port, Entsorgung und Reinigung grundsätzlich selbständig durchführen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein besonderer Grund im Sinne von Art. 11 und 12 SILDV vorlag, der es ihr verunmöglichte, den Umzug und die Umzugsreinigung selbständig vorzunehmen und sie des- halb Anrecht auf situationsbedingte Leistungen für die Umzugs- und Reinigungskosten hat.23 5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihrem Gesuch vom 15. April 2021 ein Arztzeugnis beigelegt, dem zu entnehmen ist, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbständig zügeln und die End- reinigung machen könne.24 Die Beschwerdeführerin leidet zweifelsohne an diversen gesundheitlichen Einschränkungen. So geht aus den in den Vorakten der Vorinstanz vorhandenen Leistungsabrech- nungen der Monate Juli 2020 bis Juni 2021 hervor, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2020 bis Juni 2021 zahlreiche Arzt- und Physiotherapietermine wahrnehmen musste.25 Einige Arzttermine sind auf eine Operation am 17. März 2021 zurückzuführen, bei der sich die Beschwerdeführerin bei beiden Brüsten Tumore entfernen lassen musste.26 Der E-Mail vom 26. Februar 2021 der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz über die anstehende Operation informiert 20 Vortrag des Rechtsamtes der Gesundheits- und Fürsorgedirektion an den Gesundheits- und Fürsorgedirektor zur Direktionsverordnung über die Bemessung von situationsbedingten Leistungen (SILDV) vom 28. August 2015 Erläute- rungen zu Art. 12 SILDV, S. 6 21 Übertragungsbericht vom 30. Juni 2020, Ziff. 2.1. (Vorakten) und Quittung Umzugs- und Reinigungskosten vom 26. Juni 2021 (Beilage zur Stellungnahme von 30. Mai 2022) 22 Integrationsplan vom 7. Januar 2021 und vom 10. Mai 2021, Ziff. 4. (Beschwerdebeilagen 4 und 6) sowie Übertra- gungsbericht vom 30. Juni 2020, Ziff. 3.1.1. (Vorakten) 23 Art. 10, 11 und 12 SILDV 24 Arztzeugnis vom 15. April 2021 (Beilage Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021) 25 Leistungsabrechnungen (Vorakten) 26 Beschwerdebeilage 7 und Beschwerde vom 28. Mai 2021, Ziff. 2.2 9/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 war.27 Weiter leidet die Beschwerdeführerin unter Nacken-, Schulter- und Knieschmerzen. Auch dar- über war die Vorinstanz in Kenntnis; die gesundheitlichen Einschränkungen sind sowohl im Integrati- onsplan vom 7. Januar 2021 als auch im Integrationsplan vom 10. Mai 2021 vermerkt.28 Zudem wird in beiden Integrationsplänen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kita arbeiten wolle und sehr motiviert sei, eine Ausbildung zu machen, jedoch die angeschlagene Gesundheit ein Hindernis sein könne.29 Daraus ergibt sich, dass der Vorinstanz die gesundheitlichen Beschwerden – entgegen ihren Angaben in der Beschwerdevernehmlassung – bereits bekannt waren. Die Einschät- zung der Vorinstanz in den beiden Integrationsplänen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen sogar die Ausübung einer Tätigkeit in einer Kita verunmöglichen könnten, ist ein weiterer Hinweis, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart erheblich sind, dass auch ein Umzug und eine Endrei- nigung – beides geht deutlich über die alltägliche Besorgung eines Vierpersonenhaushalts hinaus – nicht machbar sind. Insgesamt besteht somit kein Grund, am Arztzeugnis und damit an der Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, selbst den Umzug und die Endreinigung vorzunehmen, zu zweifeln. 5.3 Die Vorinstanz bringt dagegen in der Verfügung vom 10. Mai 2021 vor, sie habe den Umzug genehmigt unter der Bedingung, dass alle mit dem Umzug anfallenden Kosten selber getragen werden müssten. Diese Bedingung sei gestellt worden, da die alte Wohnung den Ansprüchen der Sozialhilfe genügt habe und somit kein objektiver Grund für einen Umzug vorhanden gewesen sei. Zudem hätte die Beschwerdeführerin bereits vor der Unterzeichnung des Mietvertrages den Antrag auf Kostenüber- nahme stellen müssen.30 Weiter beruft sich die Vorinstanz auf Art. 35 SAFG i.V.m. Art. 40 bis 42 SAFV und bringt vor, die Beschwerdeführerin habe ihre Integrationsziele nicht erreicht, weshalb sie den Um- zug erlaube, jedoch keine Unterstützung biete.31 5.4 Art. 40 Abs. 3 SAFV sieht vor, dass Flüchtlinge von der zuständigen Stelle bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft unterstützt werden, wenn sie die Integrationsziele nach Abs. 1 er- reicht haben. Art. 40 Abs. 3 SAFV bezieht sich nur auf die Suche nach einer individuellen Unterkunft, regelt aber nicht den eigentlichen Umzug oder die Reinigung. Ob die Reinigungs- und Umzugskosten zu übernehmen sind, ist nicht abhängig vom Erreichen der Integrationsziele, sondern ist einzig nach der SILDV zu beurteilen. Die von der Vorinstanz gestellten Bedingungen gelten zwar im Grundsatz bei jedem Umzug (vgl. Art. 10 Abs. 1 SILDV), jedoch besteht keine (gesetzliche) Grundlage, um die Zulässigkeit des Umzugs an die von der Vorinstanz gestellten Bedingungen zu knüpfen. Zudem ist auch nicht vorgesehen, dass ein Gesuch um Übernahme der Umzugs- und Reinigungskosten vor Unterzeichnung des Mietvertrages zu stellen wäre. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss den beiden von ihr erstellten Integrationsplänen vom 7. Januar 2021 sowie vom 10. Mai 2021 27 E-Mail vom 26. Februar 2021 der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin (Vorakten) 28 Beschwerdebeilage 4 und 6, Ziff. 6.1. 29 Beschwerdebeilage 4 und 6, Ziff. 7. 30 Verfügung vom 10. Mai 2021, Ziff. 2. 31 Beschwerdevernehmlassung vom 30. Juni 2021 10/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 selbst die Wohnung als zu klein erachtet.32 Insofern ist fraglich, ob die Wohnung den Ansprüchen der Sozialhilfe genügte, was jedoch für die vorliegend zu klärende Frage so oder anders unerheblich ist. 5.5 Nach dem Geschriebenen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass bei der Be- schwerdeführerin eine mit einem Arztzeugnis belegte, bereits bekannte gesundheitliche Einschrän- kung bestand. Sie war demnach im Sinne von Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. a und 12 Abs. 1 und 2 Bst. a SILDV nicht in der Lage, den Umzug und die Reinigung selbständig zu erledigen. Zudem wäre die Beschwerdeführerin auch mangels Führerausweis und sozialer Vernetzung nicht in der Lage gewe- sen, den Umzug selbständig vorzunehmen (Art. 11 Abs. 1 und 2 Bst. b SILDV).33 5.6 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten für den Umzug und die Endrei- nigung belaufen sich nachweislich auf CHF 1'700.00.34 Die Kosten liegen unterhalb der maximalen Beträge, die nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d und Art. 12 Abs. 1 Bst. d SILDV übernommen werden. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine situationsbedingte Leistung im Umfang von CHF 1'700.00 für Umzug und Endreinigung auszurichten. 6. Ergebnis Die Beschwerde vom 28. Mai 2022 ist gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2021 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kosten im Umfang von CHF 1'700.00 für den Umzug und die Reinigung zu ersetzen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV35). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 32 Beschwerdebeilagen 4 und 6, Ziff. 6.1. 33 Beschwerdebeilage 6, Ziff. 6.1. 34 Quittung Umzugs- und Reinigungskosten vom 26. Juni 2021 (Beilage zur Stellungnahme von 30. Mai 2022) 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 11/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 7.2 Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollumfänglich. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sind ihr die Verfah- renskosten, pauschal festgelegt auf CHF 1'200.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.3 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 7.4 Die Beschwerdeführerin wird durch B.___ vertreten. Nach bernischem Verfahrensrecht sind vorbehältlich anderslautender Gesetzgebung nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Prozess- vertretung vor den Verwaltungsjustizbehörden zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 KAG). Eine Ausnahme vom sog. Anwaltsmonopol sieht Art. 52 Abs. 4 SHG vor. Danach sind zur Prozessvertretung vor den Beschwerdeinstanzen Personen und Organisationen nach freier Wahl der beschwerdeführenden Person zugelassen. Die Beschwerdeführerin ist daher berechtigt, ihre Interes- sen in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsjustizbehörden durch B.___ wahren zu lassen. 7.5 Von der Vertretungsbefugnis zu unterscheiden ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das Vertretungsverhältnis die Partei dazu berechtigt, Parteikostenersatz geltend zu machen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfal- lenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der An- waltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VPRG). Die Kosten einer zulässigen (gewillkürten) Vertretung sind nicht ohne weiteres als Parteikosten ersatzfähig, sondern nur dann, wenn die verfahrensrechtlichen Bestimmungen es ausdrücklich vorsehen.36 Das SHG äussert sich nicht dazu, wie gewillkürte Vertreterinnen und Vertreter zu entschädigen sind. Art. 52 Abs. 4 SHG beschlägt einzig die Vertretungsbefugnis; die Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit nichtanwaltlichen Vertretungsverhältnissen zu Parteikos- tenersatz berechtigen, wird nicht geregelt. Zwar wollte der bernische Gesetzgeber das Sozialhil- feverfahren teilweise an das sozialversicherungsrechtliche Verfahren angleichen, indem er für die Prozessvertretung auch nicht patentierte Personen zulässt und das Verfahren für grundsätzlich kostenlos erklärt. Eine Angleichung an die im Vergleich zum kantonalen Recht weiter gefassten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgrundlagen zum Anspruch auf Parteikostenersatz, wie sie namentlich in Art. 61 Bst. g ATSG37 enthalten sind, hat er jedoch nicht vorgenommen. 38 Aufgrund 36 BVR 2020 S. 478 f. E. 2.2 37 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG; SR 830.1) 38 BVR 2020 S. 479 f. E. 2.4 12/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 fehlender Spezialgesetzgebung ist der Parteikostenersatz daher vorliegend nach den Bestimmun- gen von Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG zu beurteilen. Der Parteikostenersatz im Sinn von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG entschädigt die vertretene Partei für einen «anfallenden Aufwand» und setzt damit grundsätzlich ein entgeltliches Vertretungsver- hältnis voraus. Von diesem Konzept des Aufwandersatzes ist das Verwaltungsgericht bislang nur in einer spezifischen Konstellation abgewichen: Mit VGE 2011/215 vom 20. Januar 2012 39 hat es unter Berücksichtigung der Praxis im Sozialversicherungsrecht entschieden, dass eine obsie- gende Partei unbesehen der Entgeltlichkeit des Vertretungsverhältnisses parteikostenberechtigt ist, wenn sie sich durch eine Anwältin vertreten lässt, die für eine anerkannte gemeinnützige Or- ganisation im Sinn von Art. 8 Abs. 2 BGFA40 tätig und gestützt auf diese Vorschrift im Anwaltsre- gister des Kantons Bern eingetragen ist. Solche Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung 41 gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV als amtliche Anwältin oder amtlicher Anwalt eingesetzt werden und Anspruch auf eine amtliche Entschädigung geltend machen. Es wäre mit erheblichen Wertungswidersprüchen verbunden, wenn im Obsiegensfall bei solchen Vertretungsverhältnissen mangels Entgeltlichkeit kein Anspruch auf Parteikostenersatz bestünde. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in besagtem Leitentscheid einer Partei in einem sozialhilferechtlichen Verfahren Parteikostenersatz für die unentgeltliche Vertretung durch eine Anwältin der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not zugesprochen.42 Ein Parteikostenersatz nach Art. 104 Abs. 1 VRPG setzt weiter voraus, dass die Kosten aus einer «berufsmässigen Parteivertretung» stammen. Bisher hat das Verwaltungsgericht darunter die Ver- tretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt verstanden, Ausnahmen aber nicht von vornherein ausgeschlossen.43 Ob auch eine nichtanwaltlich vertretene Partei Anspruch auf Parteikostenersatz hat, musste das Gericht aber bislang soweit ersichtlich noch nie entscheiden. Zwar hat es in zwei sozialhilferechtlichen Fällen, in denen die obsiegenden Parteien durch einen bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not angestellten Juristen (lic.iur., ohne An- waltspatent) vertreten waren, Parteikostenersatz zugesprochen; die Voraussetzung der berufs- mässigen Parteivertretung hat es dabei jedoch nicht näher geprüft.44 Diese Urteile sind daher nicht praxisbildend.45 Was unter «berufsmässiger Parteivertretung» im Sinn von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG zu verstehen ist, muss daher durch Auslegung ermittelt werden. 46 Die Auslegung des Be- griffs «berufsmässigen Parteivertretung» des Verwaltungsgerichts führt zum Schluss, dass die 39 BVR 2012 S. 424 40 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) 41 BGE 135 I 1 42 BVR 2020 S. 481 f. E. 3.1 43 Vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.2.1; VGE 23504 vom 12.5.2009 E. 4.1, 20822 vom 14.6.2002 E. 7b 44 VGE 2012/308 vom 26.11.2012 E. 4 (aufgehoben durch BGer 8C_1/2013 vom 4.3.2014) und VGE 2012/304 vom 27.5.2013 E. 9.1 45 BVR 2020 S. 481 f. E. 4.1, mit weiteren Hinweisen 46 BVR 2020 S. 482 E. 4.2 13/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 obsiegende Partei bei nichtanwaltlicher Vertretung keinen Anspruch auf Parteikostenersatz im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG hat.47 Vorliegend wird die Beschwerdeführerin nicht von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin mit Eintrag im kantonalen Anwaltsregister vertreten. Die Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 104 Abs. 1 VRPG nicht parteikostenberechtigt. 7.6 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführerin eine Billigkeitsentschädigung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG zugesprochen werden kann. Bei aufwendigen Verfahren kann die Verwaltungsjustizbehörde Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG). Eine solche Entschädigung ist nach dem Gesetzeswortlaut an sich Privaten vor- behalten, die ihren Prozess selber geführt haben. Mit Blick auf die Entstehungsgeschichte können jedoch auch obsiegende Parteien entschädigt werden, die zulässigerweise eine Vertretung beige- zogen haben, die nicht berufsmässig im Sinn von Art. 104 Abs. 1 VRPG handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird die Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG jedoch nur ausnahmsweise und mit grosser Zurückhaltung zugesprochen. Sie ist auf auf- wendige Verfahren beschränkt. War die Angelegenheit nicht besonders komplex und überstieg der gerechtfertigte Arbeitsaufwand nicht den Rahmen dessen, was der Partei zur Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, wird keine Entschädigung zugesprochen. Diese Grundsätze gelten namentlich auch in sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren.48 Vorliegend war die Übernahme der Umzugs- und Reinigungskosten streitig. Zu beantworten war damit eine klar umrissene Rechtsfrage, zudem erforderte die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts keine nennenswerte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin. Der Arbeitsaufwand lag damit im Rahmen dessen, was zur Besorgung der persönlichen Angelegen- heiten zumutbar ist. Es handelt sich mithin weder um eine besonders komplexe Angelegenheit noch um ein aufwendiges Verfahren. Daher ist keine Billigkeitsentschädigung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG zu sprechen. 7.7 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege.49 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen 47 BVR 2020 S. 482 E. 4.2 bis 4.6 48 BVR 2020 S. 487 E. 5.1 f. 49 Beschwerde vom 28. Mai 2021, Ziff. 3 14/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Wer die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, wird zunächst von den Kostenpflichten befreit. Kostenpflicht im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ist die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Parteikosten werden von der Befreiung nicht erfasst.50 Die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Vorliegend unterliegt die Vorinstanz vollständig. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwer- deführerin ohnehin nicht kostenpflichtig. Ein amtlicher Anwalt bzw. eine amtliche Anwältin wurden nicht beigeordnet (vgl. auch Erwägung 7.4 hievor), weswegen auch nicht über dessen/deren Ent- schädigung zu befinden ist. Mangels entsprechendem Rechtschutzinteresse ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege daher gegenstandslos geworden und vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. 50 von Büren, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 111 N. 8 ff. 15/16 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1464 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 28. Mai 2021 wird gutgeheissen und die Verfügung vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin CHF 1'700.00 innert Frist von 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu ersetzen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'200.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ B.___, z. Hd. der Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 16/16