5. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden zu 20 %, ausmachend CHF 240.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. Die weiteren Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 6. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben in Kopie zur Kenntnis: ‒ Verwaltungsgericht (100.2021.239), per A-Post Plus Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion