2. Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 17. Mai 2021 wird dahingehend gutgeheissen, als dass Ziffer 2 der Verfügung vom 15. April 2021 geändert wird und inhaltlich wie folgt lautet: «2. Ab 30.07.2021 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe.» 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde vom 17. Mai 2021 abgewiesen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 6) wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.