5.8 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.43 Wie ausgeführt, wird vorliegend darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu erheben. Mangels entsprechenden Rechtschutzinteresses ist das damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht zudem bereits von Gesetzes wegen grundsätzlich keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen (Art. 105 Abs. 1 VRPG). 43 Rechtsbegehren 6