10/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 5.7 Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’200.00 und zu 20 %, ausmachend CHF 240.00, der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten beim Beschwerdeführer ist zu verzichten. Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).