Demnach und entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 53 SHG liegt eine Gleichbehandlung von Empfängern der Sozialhilfe im Asylbereich mit den übrigen Empfängern nahe. Es liegt mithin wohl eine unechte Lücke41 vor, die vom Gesetzgeber zu korrigieren sein wird. 5.6 Nach dem Geschriebenen rechtfertigt es sich daher auch bei Beschwerdeverfahren im Bereich der Asylsozialhilfe grundsätzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» auszugehen.42 Entsprechend sind vorliegend vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben.