Dem Vortrag des Regierungsrates zum SAFG ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund Art. 53 SHG im Katalog von sinngemäss anwendbaren Normen in Art. 25 Abs. 1 SAFG nicht enthalten ist.38 Vor dem Erlass des SAFG war die Asylsozialhilfe und der Ausschluss davon im EG AuG und AsylG39 geregelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung waren diesbezügliche Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG als sozialhilferechtliche Verfahren kostenlos.40 Es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Totalrevision des EG AuG und AsylG und dem Erlass des SAFG neues Verfahrensrecht geschaffen werden sollte. Demnach und entsprechend dem Sinn und Zweck von Art.