5.5 Das Verfahren der individuellen Sozialhilfe ist grundsätzlich auf allen Stufen kostenlos. Diese Kostenlosigkeit ist deshalb gerechtfertigt, weil die beschwerdeführenden Personen in der Regel minderbemittelt sind und weil kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung des sozialhilferechtlichen und des grundsätzlich kostenlosen36 sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ersichtlich ist.37 Daraus kann geschlossen werden, dass der Sinn und Zweck der im Prinzip kostenlosen Verfahren nach Art.