5.4 Betreffend Beschwerdeführer ist zunächst das SAFG massgebend. Allerdings fehlt dort im Katalog der sinngemäss anwendbaren Normen von Art. 25 Abs. 1 SAFG der explizite Verweis auf Art 53 SHG35, wonach im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Beschwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskosten erhoben werden. Damit gilt grundsätzlich Art. 108 Abs. 1 VRPG (vgl. Art. 25 Abs. 2 SAFG), womit Beschwerdeverfahren der Sozialhilfe im Asylbereich grundsätzlich kostenpflichtig sind, während im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe und der Flüchtlingssozialhilfe (vgl. Art. 27