5.2 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als dass er bis am 30. Juli 2021 und nicht nur bis am 1. Mai 2021 Anspruch auf Asylsozialhilfe gehabt hätte. Demgegenüber unterliegt er hinsichtlich des Verlassens der Unterkunft und des generellen Ausschlusses aus der Asylsozialhilfe und damit in der Hauptsache. Zu beachten ist zudem, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 5) mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 abgewiesen und diesbezüglich noch kein Kostenentscheid gefällt wurde. 5.3 In Anbetracht aller Umstände ist daher von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von 20 % auszugehen.