4.4 Mit Ablauf der Frist zum Verlassen der Unterkunft gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG erfolgt der Ausschluss aus der Sozialhilfe und bei Bedürftigkeit entsteht ein Anspruch auf Nothilfe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG). Dies entspricht auch den Ausführungen der Vorinstanz im allgemeinen Teil ihrer Verfügung.32 4.5 Nach dem Geschriebenen kann der Ausschluss aus der Sozialhilfe erst mit Ablauf der Frist zum Verlassen der Unterkunft erfolgen. Ein früherer Ausschluss ist rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat damit grundsätzlich rückwirkend Anspruch auf Asylsozialhilfe bis am 30. Juli 2021.