4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz einerseits verfügt, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Unterkunft bis am 30. Juli 2021 zu verlassen hat und hat ihn andererseits bereits per 1. Mai 2021 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Weshalb diese Fristen nicht kongruent sind, hat sie nicht begründet. In der Verfügung vom 15. April 2021 hat sie lediglich sinngemäss festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Unterkunft zwar erst am 30. Juli 2021 verlassen müsse, ab dem 1. Mai 2021 aber dennoch nur noch Anspruch auf Nothilfe habe.31