4.2 Wie ausgeführt, tritt der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Gesetzes wegen ein und ist grundsätzlich nicht anfechtbar.30 Anders verhält es sich bei der Überprüfung ob der Zeitpunkt des Ausschlusses rechtskonform ist. Diese Prüfung ist auch ohne entsprechende Rügen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 20a Abs. 1 VRPG).