3.6 Die Vorinstanz hat die Frist zum Verlassen der Unterkunft viel länger angesetzt als in der Praxis üblich und auch gesetzlich vorgesehen27, damit der Beschwerdeführer seine Wohnung ordentlich kündigen kann. Zudem hat sie die mögliche Vulnerabilität des Beschwerdeführers in ihren Entscheid einfliessen lassen und das Ausschlussdatum erst nach Rücksprache mit dem ABEV defi- niert28, obwohl die diesbezüglichen Vorbringen erst beim Antrag auf Nothilfe zu hören sind.29 Dadurch wird die individuelle Situation des Beschwerdeführers sehr stark berücksichtigt und die Frist zum Verlassen der Unterkunft ist damit angemessen.