3.5 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesenen.25 Die Ausreisefrist des Beschwerdeführers wurde gemäss unwidersprochenen Angaben der Vorinstanz vom SEM auf den 31. Dezember 2020 angesetzt. Folglich muss der Beschwerdeführer aus der Asylsozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Der Ausschluss wird auch durch das Wiedererwägungsverfahren des Beschwerdeführers nicht gehemmt, da es sich dabei um ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AsylG handelt.26 Wie ausgeführt, kommt der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses kein Entschliessungsermessen zu.