Deshalb sei, nach Rücksprache mit dem ABEV, entschieden worden, die Frist zum Verlassen der Unterkunft auf den 30. Juli 2021 festzulegen. Dadurch habe der Beschwerdeführer Zeit gehabt, den neuen Mietvertrag mit Erhalt der Verfügung vom 15. April 2021 fristgerecht (unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist) zu kündigen. Die angesetzte Frist sei damit angemessen und berücksichtige die individuelle Situation des Beschwerdeführers.