3.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juni 2021 vor, die Ausreisefrist des Beschwerdeführers sei am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Die erfolgreiche Beschwerdeführung beim Bundesverwaltungsgericht gegen das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch ändere gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG an dieser Ausgangslage nichts, da es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle. Entsprechend gebe es ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer im Sinne von Art. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG von der Sozialhilfe auszuschliessen und ihn in eine Kollektivunterkunft zu verlegen.