3.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung vom 15. April 2021 auf das rechtskräftig abgewiesene Asylgesuch und auf die hierzu vom SEM gesetzte Ausreisefrist bis am 31. Dezember 2020.17 Zur Frist zum Verlassen der Unterkunft macht die Vorinstanz allgemeine Ausführungen zur Rechtslage18 und hält zum konkreten Fall fest, dem Beschwerdeführer sei am 14. April 2021 mündlich das rechtliche Gehör zur Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft gewährt worden. Er habe angegeben, dass er per 1. Mai 2021 einen neuen, bereits rechtsgültigen Mietvertrag besitze und zudem aktuell erwerbstätig sei. Weiter habe er angegeben, dass er aktuell in psychologischer Behandlung sei.