2.4 Das Rechtsbegehren Nr. 5 wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 bereits beurteilt und bildet Gegenstand eines derzeit noch hängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens.16 Mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid wird das Verfahren aufgrund des vorsorglichen Charakters jedoch vom Verwaltungsgericht als gegenstandslos abzuschreiben sein. 2.5 Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft und damit zusammenhängend der Ausschluss aus der Sozialhilfe. 3. Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft