AIG und AsylG). Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt indessen nicht mehr bei der Vorinstanz, sondern beim ABEV14 (Art. 6 EV AIG und AsylG15). Entsprechend kann auch mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht über die Rechtsbegehren 2 und 3 befunden werden. Nach dem Geschriebenen ist auf die Rechtsbegehren 2 und 3 nicht einzutreten.