2.3 Die Rechtsbegehren 2 (Absehen von der Verlegung in ein Rückkehrzentrum) und 3 (Feststellung Unzumutbarkeit einer Massenunterkunft) des Beschwerdeführers gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus, da die angefochtene Verfügung ausschliesslich die Frist zum Verlassen der Unterkunft und als gesetzliche Folge davon den Ausschluss aus der Sozialhilfe sowie das Arbeitsverbot zum Inhalt hat. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG11).