5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juni 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 6. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5) wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt unter anderem sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.5