2. Am 20. November 2020 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies das SEM Letzteres ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2021 aus formalen Gründen in der Hauptsache gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des SEM aufgehoben.3 3. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2020 hat das B.___; fortan: Vorinstanz) am 15. April 2021 folgendes verfügt: