Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2021.GSI.1370 / mr, stm Beschwerdeentscheid vom 23. August 2021 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Mitteilung Arbeitsverbot und Ausschluss von der Sozialhilfe sowie Ansetzen Frist zum Ver- lassen der Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2021) 1/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 I. Sachverhalt 1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat mit Entscheid vom 22. August 2019 das Asylgesuch von A.___ (fortan: Beschwerdeführer) abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.1 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 7. September 2020 durch das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.2 2. Am 20. November 2020 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungs- gesuch. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies das SEM Letzteres ab. Die dagegen erho- bene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2021 aus formalen Gründen in der Hauptsache gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des SEM aufgehoben.3 3. Gestützt auf den rechtskräftigen Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Sep- tember 2020 hat das B.___; fortan: Vorinstanz) am 15. April 2021 folgendes verfügt: 1. A.___ hat die Unterkunft C.___ am 30.07.2021 zu verlassen. 2. Ab 01.05.2021 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe. 3. Ab 01.05.2021 gilt ein Arbeitsverbot. 4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 17. Mai 2021 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und folgendes be- antragt: 1. Die Verfügung vom 15. April 2021 sei aufzuheben. 2. Von einer Verlegung in ein Rückkehrzentrum sei abzusehen. Als vulnerable Person sei mir zu gewähren, dass ich in meiner privaten Unterkunft bleiben kann. 3. Es sei festzustellen, dass unter den gegebenen Umständen eine Verlegung in eine Massenunterkunft unzumutbar wäre. 4. Eventualiter sei die Frist zum Verlassen der Unterkunft zu verlängern. 5. Die aufschiebende Wirkung sei festzustellen. 6. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 1 Vgl. Vernehmlassungsbeilagen: Asylentscheid N [Nummer] 2 Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 3 Vgl. zum Ganzen Vernehmlassungsbeilagen: Urteil D-52/2021 vom 2. Februar 2021 2/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 5. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitete,4 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehm- lassung vom 17. Juni 2021 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 6. Die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5) wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 ab- gewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2021 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde und beantragt unter anderem sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung.5 7. Mit der Reorganisation der GSI per 1. August 2021 wurde das Rechtsamt in das General- sekretariat überführt. Die Instruktion der Beschwerdeverfahren und die Erarbeitung von Beschwer- deentscheiden erfolgt daher neu durch die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (Art. 7 Abs. 1 Bst. m OrV GSI6 i.V.m. Art. 14a DelDV GSI7). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Kompetenzen als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und 2 SAFG8). Ihre Verfügungen sind gestützt auf Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2021. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 15. April 2021 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG9 i.V.m. Art. 57 Abs. 2 SAFG). 4 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31. Juli 2021) 5 Verwaltungsgerichtsverfahren Nr. 100.2021.239 6 Verordnung vom 30 Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdi- rektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 7 Direktionsverordnung vom 17 Januar 2001 über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integ- rationsdirektion (DelDV GSI; BSG 152.221.121). 8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vor- behalt der Erwägungen in Ziffer 2 (Streitgegenstand) einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegen- standes oder des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.10 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 15. April 2021. In dieser Verfügung hat die Vorinstanz per 1. Mai 2021 den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Sozi- alhilfe verfügt und ein Arbeitsverbot mitgeteilt. Weiter hat sie verfügt, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft per 30. Juli 2021 zu verlassen hat. 2.3 Die Rechtsbegehren 2 (Absehen von der Verlegung in ein Rückkehrzentrum) und 3 (Fest- stellung Unzumutbarkeit einer Massenunterkunft) des Beschwerdeführers gehen über das Anfech- tungsobjekt hinaus, da die angefochtene Verfügung ausschliesslich die Frist zum Verlassen der Un- terkunft und als gesetzliche Folge davon den Ausschluss aus der Sozialhilfe sowie das Arbeitsverbot zum Inhalt hat. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG11). Im SAFG wird dazu festgehalten, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist, Kollektivun- terkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen müssen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Die für die Unterbrin- gung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist (Art. 38 Abs. 2 SAFG). Mit Ablauf dieser Frist erfolgt der Ausschluss aus der Sozialhilfe und bei Bedürftigkeit entsteht ein Anspruch auf Nothilfe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG12). Weil der Sozialhilfestopp eine gesetzliche Folge 10 Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 11 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) 12 Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20) 4/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 der Rechtskraft des Wegweisungsentscheides ist, handelt es sich hier um eine nicht anfechtbare Handlungsanordnung. Diese ist auch nicht mit der Begründung anfechtbar, dass die betroffene Person verletzlich ist. Vielmehr hat die betroffene Person beim Antrag auf Nothilfe geltend zu machen, dass ihrer Verletzlichkeit bei der Ausrichtung der Nothilfe Rechnung getragen wird.13 Bei besonders verletz- lichen Personen werden die Nothilfeleistungen individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse fest- gelegt, namentlich im Bereich der Unterbringung und der Betreuung (Art. 17 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Die diesbezügliche Zuständigkeit liegt indessen nicht mehr bei der Vorinstanz, sondern beim ABEV14 (Art. 6 EV AIG und AsylG15). Entsprechend kann auch mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren nicht über die Rechtsbegehren 2 und 3 befunden werden. Nach dem Geschriebenen ist auf die Rechtsbegehren 2 und 3 nicht einzutreten. 2.4 Das Rechtsbegehren Nr. 5 wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 bereits beurteilt und bildet Gegenstand eines derzeit noch hängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens.16 Mit dem vorlie- genden verfahrensabschliessenden Entscheid wird das Verfahren aufgrund des vorsorglichen Cha- rakters jedoch vom Verwaltungsgericht als gegenstandslos abzuschreiben sein. 2.5 Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft und damit zusammenhängend der Ausschluss aus der Sozialhilfe. 3. Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft 3.1 Die Vorinstanz stützt ihre Verfügung vom 15. April 2021 auf das rechtskräftig abgewiesene Asylgesuch und auf die hierzu vom SEM gesetzte Ausreisefrist bis am 31. Dezember 2020.17 Zur Frist zum Verlassen der Unterkunft macht die Vorinstanz allgemeine Ausführungen zur Rechtslage18 und hält zum konkreten Fall fest, dem Beschwerdeführer sei am 14. April 2021 mündlich das rechtliche Gehör zur Angemessenheit der Frist zum Verlassen der Unterkunft gewährt worden. Er habe ange- geben, dass er per 1. Mai 2021 einen neuen, bereits rechtsgültigen Mietvertrag besitze und zudem aktuell erwerbstätig sei. Weiter habe er angegeben, dass er aktuell in psychologischer Behandlung sei. Aus den oben genannten Gründen lege die Vorinstanz die Frist zum Verlassen der Unterkunft auf den 30. Juli 2021 fest. Damit erhalte er genügend Zeit, die Kündigung seiner Wohnung per Ende 13 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Artikel 38 Absatz 1, S. 35 14 Amt für Bevölkerungsdienste 15 Einführungsverordnung 20. Mai 2020 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EV AIG und AsylG; BSG 122.201) 16 Verwaltungsgerichtsverfahren Nr. 100.2021.239 17 Verfügung vom 15. April 2021, E. 1.1. 18 Verfügung vom 15. April 2021, E. 2.1. ff. 5/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 Juli 2021 vorzunehmen. Die psychologische Betreuung sei auch nach dem Ausschluss aus der Asylsozialhilfe gewährleistet.19 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache (vgl. Rechtsbegehren 1) die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. In allgemeiner Weise bringt er zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass das Verlassen seiner jetzigen Unterkunft bzw. die angesetzte Frist für ihn unzumutbar sei. Er leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche die Grundlage für einen lebensbedroh- lichen Bluthochdruck darstelle. Der Beschwerde liegt als Beweismittel ein psychiatrischer Arztbericht vom 5. Mai 2021 bei. Diesem ist neben den medizinischen Ausführungen auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch eine Rechtsvertreterin gegen den SEM-Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat.20 3.3 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 17. Juni 2021 vor, die Aus- reisefrist des Beschwerdeführers sei am 31. Dezember 2020 abgelaufen. Die erfolgreiche Beschwer- deführung beim Bundesverwaltungsgericht gegen das abgewiesene Wiedererwägungsgesuch ändere gemäss Art. 82 Abs. 2 AsylG an dieser Ausgangslage nichts, da es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel handle. Entsprechend gebe es ein gewichtiges öffentliches Interesse, den Beschwerde- führer im Sinne von Art. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG von der Sozialhilfe auszuschliessen und ihn in eine Kollektivunterkunft zu verlegen. Die Vorinstanz habe zudem erst nach Rücksprache mit dem ABEV das Ausschlussdatum definiert, weil das ABEV das Verlassen der individuellen Unterkunft trotz der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet habe. Zur Frist zum Verlassen der Unterkunft hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe bereits einen neuen Untermietvertrag unterzeichnet. Deshalb sei, nach Rücksprache mit dem ABEV, entschieden worden, die Frist zum Verlassen der Unterkunft auf den 30. Juli 2021 festzulegen. Dadurch habe der Beschwerdeführer Zeit gehabt, den neuen Mietvertrag mit Erhalt der Verfügung vom 15. April 2021 fristgerecht (unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist) zu kün- digen. Die angesetzte Frist sei damit angemessen und berücksichtige die individuelle Situation des Beschwerdeführers. 3.4 Für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und Nothilfe gilt kantonales Recht. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, wer- den von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Dieser Ausschluss steht nicht im Ermessen der zuständigen Kantone, sondern ist verpflichtend21 und gilt auch während eines aus- serordentlichen Rechtsmittelverfahrens (Art. 82 Abs. 2 AsylG).22 19 Verfügung vom 15. April 2021, E. 2.6. 20 Arztbericht von D.___, S. 3 21 Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, 2019, AsylG 82 N. 3 22 Hruschka, a.a.O., AsylG 82 N. 5 6/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 Im SAFG wird dazu festgehalten, dass Personen mit rechtskräftigem Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden und bei denen die Frist gemäss Absatz 2 abgelaufen ist, Kollek- tivunterkünfte oder individuelle Unterkünfte verlassen müssen (Art. 38 Abs. 1 SAFG). Die für die Un- terbringung zuständige Stelle setzt ihnen dazu eine angemessene Frist (Art. 38 Abs. 2 SAFG). Mit Ablauf dieser Frist erfolgt der Ausschluss aus der Sozialhilfe und bei Bedürftigkeit entsteht ein An- spruch auf Nothilfe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG). Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen (Art. 45 Abs. 2 AsylG). Im Grundsatz müssen Personen mit angesetzter Ausreisefrist die Unterkünfte mit Ablauf der Ausreisefrist verlassen (Art. 47 SAFV23). Familien mit schulpflichtigen Kindern müssen die Unterkünfte ausnahmsweise erst am ersten Tag der Schulferien verlassen, die auf den Ablauf der Ausreisefrist folgen (Art. 48 SAFV). Die Frist muss angemessen sein, womit der zuständigen Stelle beim Ansetzen einen gewissen Ermessensspielraum zukommt. Nur dieser Teil des Ausschlusses aus der Asylsozial- hilfe bzw. aus den Unterkünften ist im Sinne einer Verfügung anfechtbar und dies nur mit der Begrün- dung, die Frist sei nicht angemessen.24 3.5 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde rechtskräftig abgewiesenen.25 Die Ausreise- frist des Beschwerdeführers wurde gemäss unwidersprochenen Angaben der Vorinstanz vom SEM auf den 31. Dezember 2020 angesetzt. Folglich muss der Beschwerdeführer aus der Asylsozialhilfe ausgeschlossen werden (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Der Ausschluss wird auch durch das Wieder- erwägungsverfahren des Beschwerdeführers nicht gehemmt, da es sich dabei um ein ausserordentli- ches Rechtsmittelverfahren im Sinne von Art. 82 Abs. 2 AsylG handelt.26 Wie ausgeführt, kommt der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses kein Entschliessungsermessen zu. Hingegen muss die Frist zum Verlassen der Unterkunft gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG angemessen sein. 3.6 Die Vorinstanz hat die Frist zum Verlassen der Unterkunft viel länger angesetzt als in der Praxis üblich und auch gesetzlich vorgesehen27, damit der Beschwerdeführer seine Wohnung or- dentlich kündigen kann. Zudem hat sie die mögliche Vulnerabilität des Beschwerdeführers in ihren Entscheid einfliessen lassen und das Ausschlussdatum erst nach Rücksprache mit dem ABEV defi- niert28, obwohl die diesbezüglichen Vorbringen erst beim Antrag auf Nothilfe zu hören sind.29 Dadurch wird die individuelle Situation des Beschwerdeführers sehr stark berücksichtigt und die Frist zum Ver- lassen der Unterkunft ist damit angemessen. Eine Verlängerung dieser Frist (Eventualbegehren Nr. 4) ist nach dem Geschriebenen nicht angezeigt. 23 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 24 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG), Erläuterungen zu Artikel 38 Absatz 1, S. 35 25 Urteil D-4895/2019 vom 7. September 2020 26 Vgl. Hruschka, a.a.O., AsylG 82 N. 5 27 Vgl. «sieben bis dreissig Tage» gemäss Art. 45 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. Art. 47 SAFV 28 Vgl. Vernehmlassungsbeilagen 6 und 7 29 Vgl. Erwägung 2.3 hiervor 7/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 3.7 Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Ausschluss aus der Sozialhilfe 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 15. April 2021 (Rechts- begehren 1) und damit implizit auch die Aufhebung des Ausschlusses aus der Sozialhilfe. 4.2 Wie ausgeführt, tritt der Ausschluss aus der Sozialhilfe von Gesetzes wegen ein und ist grundsätzlich nicht anfechtbar.30 Anders verhält es sich bei der Überprüfung ob der Zeitpunkt des Ausschlusses rechtskonform ist. Diese Prüfung ist auch ohne entsprechende Rügen von Amtes we- gen vorzunehmen (Art. 20a Abs. 1 VRPG). 4.3 Vorliegend hat die Vorinstanz einerseits verfügt, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Unterkunft bis am 30. Juli 2021 zu verlassen hat und hat ihn andererseits bereits per 1. Mai 2021 aus der Sozialhilfe ausgeschlossen. Weshalb diese Fristen nicht kongruent sind, hat sie nicht begründet. In der Verfügung vom 15. April 2021 hat sie lediglich sinngemäss festgehalten, dass der Beschwerde- führer die Unterkunft zwar erst am 30. Juli 2021 verlassen müsse, ab dem 1. Mai 2021 aber dennoch nur noch Anspruch auf Nothilfe habe.31 4.4 Mit Ablauf der Frist zum Verlassen der Unterkunft gemäss Art. 38 Abs. 2 SAFG erfolgt der Ausschluss aus der Sozialhilfe und bei Bedürftigkeit entsteht ein Anspruch auf Nothilfe (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. a EG AIG und AsylG). Dies entspricht auch den Ausführungen der Vorinstanz im allgemeinen Teil ihrer Verfügung.32 4.5 Nach dem Geschriebenen kann der Ausschluss aus der Sozialhilfe erst mit Ablauf der Frist zum Verlassen der Unterkunft erfolgen. Ein früherer Ausschluss ist rechtswidrig. Der Beschwerdefüh- rer hat damit grundsätzlich rückwirkend Anspruch auf Asylsozialhilfe bis am 30. Juli 2021. 4.6 Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als begründet und ist dahingehend gut- zuheissen, als dass Ziffer 2 der Verfügung vom 15. April 2021 zu ändern ist und inhaltlich wie folgt zu lauten hat: «2. Ab 30.07.2021 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein An- spruch auf Nothilfe.» 4.7 Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 30 Vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2020 vom 9. Juni 2020 E. 5.2.2. 31 Verfügung vom 15. April 2021, E. 2.6. 32 Vgl. Verfügung vom 15. April 2021, E. 1.1. 8/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 5. Kosten 5.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV33). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten- pflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.34 5.2 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als dass er bis am 30. Juli 2021 und nicht nur bis am 1. Mai 2021 Anspruch auf Asylsozialhilfe gehabt hätte. Demgegenüber unterliegt er hin- sichtlich des Verlassens der Unterkunft und des generellen Ausschlusses aus der Asylsozialhilfe und damit in der Hauptsache. Zu beachten ist zudem, dass das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 5) mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2021 abgewiesen und diesbezüglich noch kein Kostenentscheid gefällt wurde. 5.3 In Anbetracht aller Umstände ist daher von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Um- fang von 20 % auszugehen. Somit wird der Beschwerdeführer im Umkehrschluss grundsätzlich im Umfang von 80 % kostenpflich- tig. Der zu 20 % unterliegenden Vorinstanz sind als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG entsprechend Verfahrenskosten im Umfang von 20 % aufzuerlegen, da sie zumindest betreffend Asylsozialhilfe in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 5.4 Betreffend Beschwerdeführer ist zunächst das SAFG massgebend. Allerdings fehlt dort im Katalog der sinngemäss anwendbaren Normen von Art. 25 Abs. 1 SAFG der explizite Verweis auf Art 53 SHG35, wonach im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe vor den Be- schwerdeinstanzen, vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung, keine Verfahrenskos- ten erhoben werden. Damit gilt grundsätzlich Art. 108 Abs. 1 VRPG (vgl. Art. 25 Abs. 2 SAFG), womit Beschwerdeverfahren der Sozialhilfe im Asylbereich grundsätzlich kostenpflichtig sind, während im Bereich der Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe und der Flüchtlingssozialhilfe (vgl. Art. 27 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 34 Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 35 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 9/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 SAFG) die Regelung von Art. 53 SHG gilt und somit grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben werden. Damit liegt eine Ungleichbehandlung der Empfänger von Sozialhilfe im Asylbereich gegenüber den übrigen Empfängern von Sozialhilfe vor. 5.5 Das Verfahren der individuellen Sozialhilfe ist grundsätzlich auf allen Stufen kostenlos. Diese Kostenlosigkeit ist deshalb gerechtfertigt, weil die beschwerdeführenden Personen in der Regel min- derbemittelt sind und weil kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Regelung des sozialhilfe- rechtlichen und des grundsätzlich kostenlosen36 sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ersichtlich ist.37 Daraus kann geschlossen werden, dass der Sinn und Zweck der im Prinzip kostenlosen Verfah- ren nach Art. 53 SHG darin liegt, die minderbemittelten beschwerdeführenden Personen nicht zusätz- lich finanziell mit Verfahrenskosten zu belasten (oder sie sogar von einer Beschwerde abzuhalten). Dem Vortrag des Regierungsrates zum SAFG ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund Art. 53 SHG im Katalog von sinngemäss anwendbaren Normen in Art. 25 Abs. 1 SAFG nicht enthalten ist.38 Vor dem Erlass des SAFG war die Asylsozialhilfe und der Ausschluss davon im EG AuG und AsylG39 geregelt. Gemäss ständiger Rechtsprechung waren diesbezügliche Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG als sozialhilferechtliche Verfahren kostenlos.40 Es liegen keine Hinweise vor, dass bei der Totalrevision des EG AuG und AsylG und dem Erlass des SAFG neues Verfahrensrecht geschaffen werden sollte. Demnach und entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 53 SHG liegt eine Gleichbehandlung von Empfängern der Sozialhilfe im Asylbereich mit den übri- gen Empfängern nahe. Es liegt mithin wohl eine unechte Lücke41 vor, die vom Gesetzgeber zu korri- gieren sein wird. 5.6 Nach dem Geschriebenen rechtfertigt es sich daher auch bei Beschwerdeverfahren im Be- reich der Asylsozialhilfe grundsätzlich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und in solchen Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG jeweils von einem «besonderen Grund» aus- zugehen.42 Entsprechend sind vorliegend vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. 36 Vgl. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) 37 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche So- zialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), S. 25 38 Vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 8. Mai 2019 zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) und zum Einführungsgesetz zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylge- setz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision), S. 28 39 Einführungsgesetz zum Ausländer- und zum Asylgesetz vom 20. Januar 2009 (EG AuG und AsylG; BSG 122.20; in Kraft bis 30. Juni 2020) 40 VGE 100 2018 193, E. 5.1, VGE 100 2009 130, E. 2, VGE 22051, E. 9. 41 Eine unechte oder rechtspolitische Lücke liegt vor, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Unechte Lücken zu korrigieren, ist dem Gericht nach traditioneller Auffassung grundsätzlich ver- wehrt (BGE 143 I 187 E. 3.2 S. 191 f. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 42 Vgl. BVR 1985 S. 145 E. 2 10/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 5.7 Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’200.00 und zu 20 %, ausma- chend CHF 240.00, der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten beim Beschwerdeführer ist zu verzichten. Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.8 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.43 Wie ausgeführt, wird vorliegend darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu erhe- ben. Mangels entsprechenden Rechtschutzinteresses ist das damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren besteht zudem bereits von Gesetzes wegen grundsätzlich keine Pflicht, die Verfahrenskosten vorzuschiessen (Art. 105 Abs. 1 VRPG). 43 Rechtsbegehren 6 11/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 III. Entscheid 1. Auf die Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde vom 17. Mai 2021 wird nicht eingetre- ten. 2. Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 17. Mai 2021 wird dahingehend gutgeheis- sen, als dass Ziffer 2 der Verfügung vom 15. April 2021 geändert wird und inhaltlich wie folgt lautet: «2. Ab 30.07.2021 gilt der Ausschluss von der Sozialhilfe und es besteht nur noch ein Anspruch auf Nothilfe.» 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde vom 17. Mai 2021 abgewiesen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 6) wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘200.00, werden zu 20 %, ausmachend CHF 240.00, der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. Die weiteren Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 6. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben in Kopie zur Kenntnis: ‒ Verwaltungsgericht (100.2021.239), per A-Post Plus Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 12/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.1370 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten wer- den. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13