2. Die Beschwerdeführerin wird für den Betrag von CHF 118.80 rückerstattungspflichtig. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag von CHF 178.20 zurückerstattet hat. 3. Die Vorinstanz hat den zu viel abgezogenen Betrag von CHF 59.40 innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtkraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin zu überweisen. 4. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.