7. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rückerstattungsbetrag ist auf CHF 118.80 zu reduzieren. Aufgrund der Verrechnung dieses Betrags mit dem von der Vorinstanz rechtswidrig abgezogenen Betrag von CHF 178.20, hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 59.10 zurückzuerstatten.