6.6.4 Aufgrund der teilweisen Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin für den Betrag von CHF 118.80 rückerstattungspflichtig. Eine (vorübergehende) Rückzahlung würde daher zu einem unnötigen Leerlauf führen. Deshalb kann aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückabwicklung verzichtet werden.60 Der Betrag von CHF 187.20 ist vielmehr mit dem von der Beschwerdeführerin noch zurückzuerstattenden Betrag von CHF 118.80 zu verrechnen. Insgesamt verbleibt damit noch ein Betrag von CHF 59.10 zu Gunsten der Beschwerdeführerin, welcher von der Vorinstanz zurückzuerstatten ist.