6.6.3 Die Vorinstanz hat unter Missachtung der gesetzlichen Vorgaben von Art. 44 Abs. 2 und 3 SHG, also ohne eine entsprechende Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin zu treffen oder formell eine Verfügung zu erlassen, der Beschwerdeführerin in den Unterstützungsbudgets März, April und Mai 2021 je CHF 59.40 verrechnungshalber abgezogen.59 Die angefochtene Verfügung, in der die Vorinstanz diese Verrechnungen schliesslich doch noch nachträglich verfügte, datiert vom 8. April 2021. Zum Zeitpunkt der genannten Verrechnungen von total CHF 178.20 bestand damit weder eine rechtskräftige Verfügung, geschweige denn eine Vereinbarung.