Unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie der Rückerstattungsmodalitäten von monatlich rund CHF 20.00 während sechs Monaten, ist die Rückerstattung des Betrags von CHF 118.80 weder unverhältnismässig noch unbillig. Es liegt somit kein Härtefall vor und die Beschwerdeführerin wird im Umfang von CHF 118.80 rückerstattungspflichtig. In diesem Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.